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Landgericht Düsseldorf — 2a O 187/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 2a O 187/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0825.2A.O187.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Anbieter, die Aufkleber für Kraftfahrzeuge angeboten haben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Angebote:
1.
, abrufbar am 19.6.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI®-Quattro-Windshield-Aufkleber-Hintergrund/dp/B07DJD2G2B
und
2.
, abrufbar am 21.7.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI-Blendstreifen-Autoaufkleber-waschanlagenfest-Profi-Qualit%C3%A4t/dp/B07Y57K6ZL,
sowie über die Menge der vom jeweiligen Anbieter über das jeweilige Angebot getätigten Verkäufe und die jeweiligen Verkaufspreise.
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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
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IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.