Landgericht Dortmund, 2002-09-11, 5 O 69/00

5 O 69/00Tribunale cantonale11 set 2002

Testo completo

Landgericht Dortmund — 5 O 69/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-11

Aktenzeichen: 5 O 69/00

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0911.5O69.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.463,78 EUR (i. B.:

fünfzigtausendvierhunderdreiundsechzig und 78/100 Euro) nebst 4 %

Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.575,30 EUR seit dem 3.3.00

sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 48.888,48 EUR seit dem 3.3.00 zu

zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in

Höhe von 15.338,76 EUR (i. B.: fünfzehntausenddreihundertacht-

unddreißig und 76/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.00 zu

zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen

Schaden, letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall

vom 30.1.1997 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit

diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und die

Beklagte zu 57 %.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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