8 O 151/04•Landgericht Dortmund, 2004-09-03, 8 O 151/04
Testo completo
Landgericht Dortmund — 8 O 151/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-03
Aktenzeichen: 8 O 151/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0903.8O151.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die
nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über
Komplettbausätze zur Selbstmontage für Heizungssysteme zu verwenden oder
sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen.
b) Wählt der Verkäufer wegen eines Mangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben ein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.
c) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Ware.
d) Dies gilt nicht (Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe nach),
wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
e) Wenn sich herausstellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse des zu
beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang
anzupassen.
f) Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach billigem Ermessen
(§315 ff. BGB) anzupassen.
g) (Sofern die Lieferung des Komplett-Bausatzes zu einem Festpreis
erfolgt):
Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird
nach Beendigung der Montage zurückgenommen.
h) Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst
oder durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die
naturgemäß mit einer Selbstmontage verbundenen möglichen
Schwierigkeiten und Komplikationen hingewiesen worden ist.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollstrecken beim Geschäftsführer der Beklag-
ten - angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
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