Landgericht Dortmund, 2005-10-20, 2 O 251/05

2 O 251/05Tribunale cantonale20 ott 2005

Regest

Aus § 7 Nr. 1 AHB folgt die Verpflichtung, dem Versicherer auch die gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Mitversicherten anzuzeigen.

Testo completo

Landgericht Dortmund — 2 O 251/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-20

Aktenzeichen: 2 O 251/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1020.2O251.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: §§ 5,6,7 AHB

Leitsätze

Aus § 7 Nr. 1 AHB folgt die Verpflichtung, dem Versicherer auch die gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Mitversicherten anzuzeigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 6.504,24 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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