Landgericht Dortmund, 2006-06-01, 2 O 268/05

2 O 268/05Tribunale cantonale1 giu 2006

Regest

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den Versicherer abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

Testo completo

Landgericht Dortmund — 2 O 268/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-01

Aktenzeichen: 2 O 268/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0601.2O268.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG §§ 149, 152, 156 Abs. 2; StVG § 7; PfVersG § 3 Nr. 1, 8; AKB §§ 1, 10

Leitsätze

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den Versicherer abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den Kläger von der gegen ihn gerichteten Forderung

des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5.110,55 € ( i. W.

fünftausendeinhundertzehn 55/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 aus

dem zweiten Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal , AZ:

1 O 262/04, freizustellen,

  1. den Kläger von der Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen in

Höhe von 401,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2005, aus dem Kostenfestsetzungs-

beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28.02.2005, AZ: 1 O 262/04,

freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.511,91 €

die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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