Landgericht Dortmund, 2006-07-18, 2 O 212/06

2 O 212/06Tribunale cantonale18 lug 2006

Regest

Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94. Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.

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Landgericht Dortmund — 2 O 212/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-18

Aktenzeichen: 2 O 212/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0718.2O212.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 94 § 2 II (3)

Leitsätze

Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94.

Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Nach einem Streitwert von 536.856,48 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-

läufig vollstreckbar.

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