Landgericht Dortmund, 2007-01-25, 2 O 157/05

2 O 157/05Tribunale cantonale25 gen 2007

Regest

§ 5 Abs. 1 AUB 61 ist unwirksam, soweit der Wegfall der Versicherungsfähigkeit und damit das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 2 an Geisteskrankheit oder ein schweres Nervenleiden der versicherten Person geknüpft wird.

Testo completo

Landgericht Dortmund — 2 O 157/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-25

Aktenzeichen: 2 O 157/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0125.2O157.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 61 § 5 Abs. 1 und 2

Leitsätze

§ 5 Abs. 1 AUB 61 ist unwirksam, soweit der Wegfall der Versicherungsfähigkeit und damit das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 2 an Geisteskrankheit oder ein schweres Nervenleiden der versicherten Person geknüpft wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Unfallversicherung des Klägers

bei der Beklagten mit der Versicherungs-Nr. ###########

zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und nicht aufgelöst

worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.