21 O 489/08•Landgericht Dortmund, 2010-07-19, 21 O 489/08
Testo completo
Landgericht Dortmund — 21 O 489/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-19
Aktenzeichen: 21 O 489/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0719.21O489.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.559,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 192,90 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 299,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 39,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 29 % der Gerichtskosten, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 35 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. sowie 29 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1. trägt 63 % der Gerichtskosten und 63 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 72 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 2. trägt 8 % der Gerichtskosten und 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 65% der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Beklagte zu 2. darf eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 6.316,77 € festgesetzt:
Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1): 5.472,46 €,
Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2): 844,31 €.
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