2 O 275/10•Landgericht Dortmund, 2011-01-27, 2 O 275/10
Landgericht Dortmund, 2011-01-27, 2 O 275/10
2 O 275/10Tribunale cantonale27 gen 2011
Regest
1. Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat. 2. Gibt der Haftpflichtversicherer ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflichtversicherer zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.
Testo completo
Landgericht Dortmund — 2 O 275/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 2 O 275/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0127.2O275.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
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Der Versicherungsnehmer kann von seinem Haftpflichtversicherer in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat.
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Gibt der Haftpflichtversicherer ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflichtversicherer zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe
des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Betriebs-Haftpflicht-Versicherungsvertrages bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren für die außergerichtliche und gerichtliche Geldmachung der im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus einem Schadensereignis vom 20. Mai 2009 der Firma I, A-straße ##, ##### C zurückbehaltenen Zahlungsbeträge in Höhe von 13.428,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/5 die Klägerin und 4/5 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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