2 O 105/10•Landgericht Dortmund, 2011-03-10, 2 O 105/10
Landgericht Dortmund, 2011-03-10, 2 O 105/10
2 O 105/10Tribunale cantonale10 mar 2011
Regest
Der nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG gebotene Hinweis eines Krankenversicherers auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung - ist irreführend, wenn bei den Rechtsfolgen von Rücktritt und Arglistanfechtung ausdrücklich auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wird, ein solcher Hinweis aber bei den Rechtsfolgen der Vertragsanpassung unterbleibt - ist falsch, wenn über ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Abschluss eines Basistarifs nach vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung belehrt wird.
Testo completo
Landgericht Dortmund — 2 O 105/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-10
Aktenzeichen: 2 O 105/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0310.2O105.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG §§ 19 Abs. 5 S. 1; 193 Abs. 3; 203 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
Der nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG gebotene Hinweis eines Krankenversicherers auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
-
ist irreführend, wenn bei den Rechtsfolgen von Rücktritt und Arglistanfechtung ausdrücklich auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wird, ein solcher Hinweis aber bei den Rechtsfolgen der Vertragsanpassung unterbleibt
-
ist falsch, wenn über ein Rücktrittsrecht des Versicherers bei Abschluss eines Basistarifs nach vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung belehrt wird.
Tenor
- Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene
Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinummer ##.###.###/#/001 fortbesteht und nicht durch Rücktritt bzw. Anfechtung seitens der Beklagten beendet ist.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist,
der Beklagten die Kosten der stationären Behandlung in der Schlossklinik Q für die Zeit vom 15.02. bis 24.02.2010 in Höhe von 3.480,00 € zu erstatten.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.240,00 € - i.
B.: elftausendzweihundertvierzig Euro - nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 26.04.2010 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergericht-
lichen Rechtsvertretung der Klägerin in Höhe von 1.307,81 € - i. B.: eintausenddreihundertsieben 81/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 31.343,60 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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