Landgericht Dortmund, 2011-03-14, 2 S 8/11

2 S 8/11Tribunale cantonale14 mar 2011

Testo completo

Landgericht Dortmund — 2 S 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 2 S 8/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0314.2S8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenomen wird.

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