Landgericht Dortmund, 2013-05-08, 7 O 400/12

7 O 400/12Tribunale cantonale8 mag 2013

Testo completo

Landgericht Dortmund — 7 O 400/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 7 O 400/12

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0508.7O400.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz zu verschaffen, an

  1. der im Erdgeschoss rechts des Gebäudes C-str. ##,

E, liegenden Wohnung, die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt und deren einzelne Zimmer mit der Ziff. 1. bezeichnet sind,

  1. der Sondernutzungsfläche, die in dem als Anlage K 2 beige-

fügten Lageplan orange umrandet dargestellt und mit der Ziff. 1. bezeichnet ist,

  1. an dem Kellerraum, der in dem als Anlage K 2 beigefügten

Lageplan grün umrandet dargestellt und mit der Ziff. 21 bezeichnet ist,

  1. an dem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage, der in dem als Anlage

K 2 beigefügten Lageplan gelb umrandet dargestellt und mit der Ziff. 36 bezeichnet ist,

  1. an dem Tiefgaragenstellplatz, der in dem als Anlage K 2 beige-

fügten Lageplan violett umrandet dargestellt und mit der Ziff. 38 bezeichnet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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