Landgericht Dortmund, 2013-08-29, 13 O 24/07

13 O 24/07Tribunale cantonale29 ago 2013

Testo completo

Landgericht Dortmund — 13 O 24/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: 13 O 24/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0829.13O24.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) selbst oder durch Dritte ein Entgelt oder sonstige wirt-

schaftliche Vorteile an die S in F bzw. deren Träger oder an Fördervereine der S bzw. des Trägers der S oder an sonstige Einrichtungen der S oder an das jeweilige Personal der vorgenannten Institutionen zu gewähren und zu versprechen,

  • wie insbesondere durch die Beteiligung an den Kosten

für Personal-,

und hierdurch die S bzw. deren Träger oder

Fördervereine der S bzw. des Trägers der

S oder sonstige Einrichtungen der S

oder das jeweilige Personal der vorgenannten Institutio-

nen zur Zuweisung von Patienten an die Beklagte zur Ver-

sorgung mit Hilfsmitteln, welche zur Sauerstoff-Langzeit-

therapie eingesetzt werden,

  • wie insbesondere Flüssig-Sauerstoffsysteme, Sauer-

stoff-Konzentratoren, Sauerstoff-Flaschengeräte-,

zu veranlassen

oder

b) selbst oder durch die tatsächliche oder wirtschaftliche Ein-

flussnahme auf die S bzw. deren Träger oder auf Fördervereine der S bzw. des Trägers der S oder auf sonstige Einrichtungen der S oder auf das jeweilige Personal der genannten Institutionen

  • wie insbesondere durch die Beteiligung an den Kosten für Personal-,

Patienten, welche mit Hilfsmitteln versorgt werden, die zur

Sauerstoff-Langzeit-Therapie eingesetzt werden,

  • wie insbesondere Flüssig-Sauerstoffsysteme, Sauer-

stoff-Konzentratoren, Sauerstoff-Flaschengeräte,

in der S oder auf deren Gelände in ihrer Entscheidungsfreiheit über die Wahl der genannten Hilfsmittel insbesondere dadurch zu beeinflussen, dass

die Patienten - insbesondere ohne Aufklärung über Versorgungsalternativen anderer Hilfsmittel-Leistungserbringer - zur Versorgung mit den genannten Hilfsmitteln durch die Beklagte allein an diese vermittelt werden, sofern hierfür kein medizinischer oder therapeutischer Grund vorliegt

oder

der Patient ohne sein Einverständnis an die Beklagte zur Durchführung der Versorgung mit den genannten Hilfsmitteln zugewiesen wird.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre, angedroht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 €.

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