Landgericht Detmold, 2010-07-08, 3 T 16/10

3 T 16/10Tribunale cantonale8 lug 2010

Regest

Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern

Testo completo

Landgericht Detmold — 3 T 16/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-08

Aktenzeichen: 3 T 16/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0708.3T16.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: KostO § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4

Leitsätze

Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach dem verstorbenen O wird auf 100.545,75 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach der verstorbenen E wird auf 384.513,88 € festgesetzt.

Die Geschäftswerte für die Beurkundung einer eidesstattlichen

Versicherung im Erbscheinsverfahren und für die Erteilung eines

Erbscheins nur für Grundbuchzwecke werden jeweils auf 175.682,26 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2.) und die

Beschwerde des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden

nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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