4 Qs 86/11•Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
4 Qs 86/11Tribunale cantonale31 mag 2011
Regest
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Testo completo
Landgericht Detmold — 4 Qs 86/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: 4 Qs 86/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0531.4QS86.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer III
Normen: Nr. 4142 VV-RVG
Leitsätze
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.