10 S 14/09•Landgericht Detmold, 2011-06-01, 10 S 14/09
Landgericht Detmold, 2011-06-01, 10 S 14/09
10 S 14/09Tribunale cantonale1 giu 2011
Regest
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Beschädigungen, die während der Mietzeit entstanden sind, wird bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch einen Anspruch aus §§ 535, 546, 280, 281 BGB verdrängt. Einer Fristsetzung des Vermieters bedarf es insofern nicht. 2. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548a BGB ist in den Grenzen des § 202 BGB wirksam.
Testo completo
Landgericht Detmold — 10 S 14/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-01
Aktenzeichen: 10 S 14/09
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0601.10S14.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 535, 546, 548a, 202
Leitsätze
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Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Beschädigungen, die während der Mietzeit entstanden sind, wird bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch einen Anspruch aus §§ 535, 546, 280, 281 BGB verdrängt. Einer Fristsetzung des Vermieters bedarf es insofern nicht.
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Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548a BGB ist in den Grenzen des § 202 BGB wirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Detmold vom 08.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
11.000,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 750,-- € seit dem 05.09.2007, weiteren 750,-- €
seit dem 05.10.2007 und weiteren 9.500.11 € seit dem 13.06.2008 (Beklagter zu 1) bzw. 16.06.2008 (Beklagte zu 2) zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verur-
teilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsan-
waltskosten in Höhe von 837,52 € zzgl. Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2008
zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger 35 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % nach einem
Gegenstandswert von 16.811,89 €.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger 38 %
und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 62 % nach einem
Gegenstandswert von 15.311,89 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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