Landgericht Detmold, 2015-04-13, 4 Qs 32/15

4 Qs 32/15Tribunale cantonale13 apr 2015

Regest

Anthropologische Vergleichsgutachten sind auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen

Testo completo

Landgericht Detmold — 4 Qs 32/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-13

Aktenzeichen: 4 Qs 32/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0413.4QS32.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer I

Normen: JVEG § 9

Leitsätze

Anthropologische Vergleichsgutachten sind auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die der Sachverständigen Dr. L aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 741,13 € festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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