Landgericht Detmold, 2015-07-15, 10 S 43/15

10 S 43/15Tribunale cantonale15 lug 2015

Regest

Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec rechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug. Daher haftet der Fahrer eines Pedelecs für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG.

Testo completo

Landgericht Detmold — 10 S 43/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: 10 S 43/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:0715.10S43.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 253 Abs. 2

Leitsätze

Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec rechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug. Daher haftet der Fahrer eines Pedelecs für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abgeändert:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- €, weitere 682,43 € sowie 255,85 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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