Landgericht Detmold — 23 KLs - 31 Js 1112/21 - 4/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-05-09
Aktenzeichen: 23 KLs - 31 Js 1112/21 - 4/22
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0509.23KLS31JS1112.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafkammer - große Jugendkammer als Schwurgerichtskammer
Normen: StGB §§ 240 Abs. 1 und 2, 259 Abs. 1 und 3, 267 Abs. 1 Var. 3, 315c Abs. 1 Nr. 2d), 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a; StGB § 21 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 1, 6 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; JGG §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105
Tenor
Der Angeklagte wird
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wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen, davon
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in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und
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in einem weiteren Fall jeweils in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Fahrzeugrennen, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung, sowie
- wegen Hehlerei in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim
Versuch blieb,
unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 02. Oktober 2019 – 23 KLs-31 Js 826/18-17/19 – zu einer
Einheitsjugendstrafe von vier Jahren
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 240 Abs. 1 und 2, 259 Abs. 1 und 3, 267 Abs. 1 Var. 3, 315 c Abs. 1 Nr. 2 d), 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1, 6 Abs. 1 PflVG, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. 15 Abs. 1 KraftStDV, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105 JGG