42 O 140/97•Landgericht Duisburg, 1998-01-06, 42 O 140/97
Testo completo
Landgericht Duisburg — 42 O 140/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-06
Aktenzeichen: 42 O 140/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1998:0106.42O140.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 42. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO) untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Absatz ihrer Waren, sofern sie nicht ausschließlich Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes sind, außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu den Inhabern oder Angestellten von Gewerbebetrieben aufzunehmen, es sei denn, daß es sich um Angebote handelt, die deren eigentlichen Geschäftsgegenstand betreffen;
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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