Landgericht Duisburg, 2002-02-27, 3 O 162/01

3 O 162/01Tribunale cantonale27 feb 2002

Testo completo

Landgericht Duisburg — 3 O 162/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-27

Aktenzeichen: 3 O 162/01

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0227.3O162.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.149,72 Euro nebst fünf

Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 17.07.2001 Zug

um Zug gegen Übergabe des Mercedes-PKW Typ 124 T mit der

Fahrzeug-Ident-Nr. .. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des

Fahrzeuges in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte

zu 75 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, für die Beklagte

ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 650,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine

selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union

zugelassenen Geldinstituts zu erbringen.

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