7 T 231/08•Landgericht Duisburg, 2008-11-28, 7 T 231/08
Landgericht Duisburg, 2008-11-28, 7 T 231/08
7 T 231/08Tribunale cantonale28 nov 2008
Regest
1. Das Insolvenzgericht kann durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers fest-stellen. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom In-solvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirk-sam und damit prozessual unbeachtlich. 3. Der Gläubiger darf in dieser Situation eine später als inkongruente Deckung an-fechtbare Leistung zurückweisen.
Testo completo
Landgericht Duisburg — 7 T 231/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-28
Aktenzeichen: 7 T 231/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:1128.7T231.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 1, § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I; ZPO § 91a, § 303
Leitsätze
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Das Insolvenzgericht kann durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers fest-stellen. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
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Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom In-solvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirk-sam und damit prozessual unbeachtlich.
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Der Gläubiger darf in dieser Situation eine später als inkongruente Deckung an-fechtbare Leistung zurückweisen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 2000,- €.
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