Landgericht Duisburg, 2012-08-23, 7 T 80/12

7 T 80/12Tribunale cantonale23 ago 2012

Regest

Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht. Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.

Testo completo

Landgericht Duisburg — 7 T 80/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: 7 T 80/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0823.7T80.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 81 ZPO; § 815 Abs. 1 ZPO; § 62 Nr. 2 GVGA

Leitsätze

Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht.

Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläu­bi­ge­rin wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

Auf die Er­in­ne­rung der Gläu­bi­ge­rin wird der Ge­richts­voll­zie­her L unter Zu­rück­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Er­in­ne­rung an­ge­wie­sen, von den beim Schuld­ner ge­pfän­de­ten Geld­be­trä­gen einen Be­trag in Höhe von 68,00 € an die Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin aus­zu­keh­ren.

Die wei­ter­ge­hen­de Be­schwer­de wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt die Gläu­bi­ge­rin mit der Maß­ga­be, dass die Ge­richts­ge­bühr auf die Hälf­te er­mä­ßigt wird.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

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