Landgericht Duisburg, 2017-04-05, 33 KLs-111 Js 32/16-8/16

33 KLs-111 Js 32/16-8/16Tribunale cantonale5 apr 2017

Testo completo

Landgericht Duisburg — 33 KLs-111 Js 32/16-8/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 33 KLs-111 Js 32/16-8/16

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:0405.33KLS111JS32.16.8.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer -

Tenor

Der Angeklagte I. ist schuldig

  • des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen,

  • des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen

  • und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

4 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte N. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte P. ist schuldig

  • des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen,

  • des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen

  • und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.

Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte H. ist schuldig

des Computerbetruges in 8 Fällen und des versuchten Computerbetruges in 2 Fällen,

einer Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

  • zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 14 Fällen

  • zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen,

einer weiteren Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 3 Fällen

  • zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 3 Fällen

sowie einer weiteren Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe

von

1 Jahr 9 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte G. ist schuldig

der Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 2 Fällen,

in einem Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

in einem weiteren Fall der Beihilfe zur Geldfälschung,

in einem weiteren Fall der Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen,

in einem weiteren Fall der Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

  • zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 14 Fällen

  • zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen

in einem weiteren Fall der Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 2 Fällen

  • zur Geldfälschung in 2 Fällen

sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe

von

1 Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte X. ist schuldig

des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

sowie der Beihilfe

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen

  • zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

  • zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 13 Fällen

  • zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen.

Er wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe

von

1 Jahr 2 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird von Strafe abgesehen.

Bezüglich der Angeklagten I., H. und G. wird davon abgesehen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ihre eigenen Kosten und notwendigen Auslagen tragen sie selbst.

Angewendete Strafvorschriften:

Angeklagter I.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 105 JGG.

Angeklagter N.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Angeklagter P. : §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB.

Angeklagter H. : §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 22, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.

Angeklagter G.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.

Angeklagter X.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29 Abs. 5, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB.

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