31 KLs 29/16•Landgericht Duisburg, 2017-10-11, 31 KLs 29/16
Landgericht Duisburg, 2017-10-11, 31 KLs 29/16
31 KLs 29/16Tribunale cantonale11 ott 2017
Testo completo
Landgericht Duisburg — 31 KLs 29/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-11
Aktenzeichen: 31 KLs 29/16
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2017:1011.31KLS29.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte B ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Angeklagte Q ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird die Angeklagte Q freigesprochen.
Der Angeklagte B1 ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die in dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) angeordnete Sperrfrist bleibt aufrechterhalten.
Zum Ausgleich für die Nichterstattung des Geldbetrags in Höhe von 20 Euro, den der Angeklagte B1 in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) bezahlt hat, sind 2 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten anzurechnen.
Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen.
Im Umfang ihrer Verurteilung tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten Q und B1 freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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