Landgericht Duisburg, 2019-05-16, 8 O 106/18

8 O 106/18Tribunale cantonale16 mag 2019

Testo completo

Landgericht Duisburg — 8 O 106/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-16

Aktenzeichen: 8 O 106/18

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0516.8O106.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.490,19 Euro zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der W GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ###### in Höhe von 8.000,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ###### in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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