Landgericht Essen, 2012-12-05, 41 O 77/12

41 O 77/12Tribunale cantonale5 dic 2012

Testo completo

Landgericht Essen — 41 O 77/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-05

Aktenzeichen: 41 O 77/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1205.41O77.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 5, 8 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Entgelt für die Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu werben, welches unter dem Entgelt liegt, das die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen technischen Prüfstelle festgelegt hat und an diese zu zahlen ist, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.

Streitwert: 10.219,35 Euro.

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