44 O 164/10•Landgericht Essen, 2013-09-09, 44 O 164/10
Landgericht Essen, 2013-09-09, 44 O 164/10
44 O 164/10Tribunale cantonale9 set 2013
Regest
1 . Wegen zugebilligter Boni haften Vorstandsmitglieder nicht nach § 93 II AktG auf Schadensersatz ( vgl.: sog. Mannesmann-Urteil des BGH, NJW 2006, 522 ). Erstattungsansprüche gegen die Vorstandsmitglieder können sich aber aus Bereicherungsrecht ergeben. 2 . Von einem fehlenden Rechtsgrund im Sinn des § 812 I BGB ist auszugehen, wenn die jeweilige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Gewährung von einmaligen Boni nichtig war. Für die Erstattungspflicht muss hinzukommen, dass für die bedachten Vorstandsmitglieder eine Überschreitung des Ermessens des Aufsichtsrats bei pflichtgemäßer Prüfung auch erkennbar war. 3 . Eine Beschlussfassung – sei es über einmalige Bonuszahlungen, sei es über Abfindungsverträge - ist nichtig, wenn der Auf-sichtsrat bei seiner Ermessensentscheidungen „die Grenzen des Vertretbaren“ überschritten hat. Das ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung und des damaligen Erkenntnisstandes der Aufsichtsratsmitglieder zu beurteilen. Erforderlich ist auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung auch in dem Bewusstsein handeln, Ermessen ausüben zu können. 4 . Die Kriterien des sog. Mannesmann-Urteils des BGH bilden eine überzeugende Grundlage zur Beurteilung der jeweils zulässigen Ermessensentscheidungen. Eine nachträgliche Anerkennungsprämie ist danach nur zulässig, wenn und soweit dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens stehen. Unzulässig ist es, einen Sonderbonus nur als „Belohnung für eine besonders gute Arbeit“ zuzubilligen. Die Zuwendung einer freiwilligen Anerkennungsprämie ist in der Regel nicht mehr an solche Vorstandsmitglieder zulässig, zu denen zur Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits feststeht, dass sie demnächst aus der Gesellschaft ausscheiden. 5. Eine Abfindungsvereinbarung ist in der Regel zu beanstanden, wenn der vereinbarte Abfindungsbetrag zur Höhe über das hin-ausgeht, was das ausscheidende Vorstandsmitglied bei ordnungsgemäßem Ablauf seines Anstellungsvertrages insgesamt noch an Leistungen erwarten darf. Hierbei kommt es bei rechnerischer Einbeziehung künftiger Boni auf die Beurteilung zum Zeitpunkt der Vereinbarung an. 6 . Ob und in welcher Höhe einem Vorstandsmitglied Flugkosten zu erstatten sind, hängt vor allem davon ab, welche Vereinbarung hierzu mit ihm getroffen wurde. Ein rechtlicher Grundsatz, dass die Gestattung einer Nutzung von Charterflugzeugen – wegen der hohen Kosten – grundsätzlich unzulässig und deren Zulassung stets als Verletzung der Vermö-gensbetreuungspflicht zu bewerten sei, ist nicht anzuerkennen. 7 . Die Vereinbarung von das Unternehmen wirtschaftlich belastenden Sponsoringleistungen ist auch in einer Unternehmenskrise gestattet. Hierzu bedarf es bei Fehlen abweichender Satzungsregelungen oder Vereinbarungen aber einer Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Diese kann formlos erfolgen. Die Vorstandsmitglieder müssen aber in dem Bewusstsein handeln, dass sie eine rechtserhebliche Entscheidung treffen.
Testo completo
Landgericht Essen — 44 O 164/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-09
Aktenzeichen: 44 O 164/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0909.44O164.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
1 .
Wegen zugebilligter Boni haften Vorstandsmitglieder nicht nach § 93 II AktG auf Schadensersatz ( vgl.: sog. Mannesmann-Urteil des BGH, NJW 2006, 522 ). Erstattungsansprüche gegen die Vorstandsmitglieder können sich aber aus Bereicherungsrecht ergeben.
2 .
Von einem fehlenden Rechtsgrund im Sinn des § 812 I BGB ist auszugehen, wenn die jeweilige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Gewährung von einmaligen Boni nichtig war. Für die Erstattungspflicht muss hinzukommen, dass für die bedachten Vorstandsmitglieder eine Überschreitung des Ermessens des Aufsichtsrats bei pflichtgemäßer Prüfung auch erkennbar war.
3 .
Eine Beschlussfassung – sei es über einmalige Bonuszahlungen, sei es über Abfindungsverträge - ist nichtig, wenn der Auf-sichtsrat bei seiner Ermessensentscheidungen „die Grenzen des Vertretbaren“ überschritten hat. Das ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung und des damaligen Erkenntnisstandes der Aufsichtsratsmitglieder zu beurteilen.
Erforderlich ist auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung auch in dem Bewusstsein handeln, Ermessen ausüben zu können.
4 .
Die Kriterien des sog. Mannesmann-Urteils des BGH bilden eine überzeugende Grundlage zur Beurteilung der jeweils zulässigen Ermessensentscheidungen.
Eine nachträgliche Anerkennungsprämie ist danach nur zulässig, wenn und soweit dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens stehen. Unzulässig ist es, einen Sonderbonus nur als „Belohnung für eine besonders gute Arbeit“ zuzubilligen. Die Zuwendung einer freiwilligen Anerkennungsprämie ist in der Regel nicht mehr an solche Vorstandsmitglieder zulässig, zu denen zur Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits feststeht, dass sie demnächst aus der Gesellschaft ausscheiden.
Eine Abfindungsvereinbarung ist in der Regel zu beanstanden, wenn der vereinbarte Abfindungsbetrag zur Höhe über das hin-ausgeht, was das ausscheidende Vorstandsmitglied bei ordnungsgemäßem Ablauf seines Anstellungsvertrages insgesamt noch an Leistungen erwarten darf. Hierbei kommt es bei rechnerischer Einbeziehung künftiger Boni auf die Beurteilung zum Zeitpunkt der Vereinbarung an.
6 .
Ob und in welcher Höhe einem Vorstandsmitglied Flugkosten zu erstatten sind, hängt vor allem davon ab, welche Vereinbarung hierzu mit ihm getroffen wurde.
Ein rechtlicher Grundsatz, dass die Gestattung einer Nutzung von Charterflugzeugen – wegen der hohen Kosten – grundsätzlich unzulässig und deren Zulassung stets als Verletzung der Vermö-gensbetreuungspflicht zu bewerten sei, ist nicht anzuerkennen.
7 .
Die Vereinbarung von das Unternehmen wirtschaftlich belastenden Sponsoringleistungen ist auch in einer Unternehmenskrise gestattet. Hierzu bedarf es bei Fehlen abweichender Satzungsregelungen oder Vereinbarungen aber einer Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Diese kann formlos erfolgen. Die Vorstandsmitglieder müssen aber in dem Bewusstsein handeln, dass sie eine rechtserhebliche Entscheidung treffen.
Tenor
.
Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger - als In-
solvenzverwalter der B AG i.L. - 3.416.790,85 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz ab dem 14.01.2011 zu zahlen,
hiervon 2.295.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011
gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8..
Der Zweitbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch
mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz-
verwalter der B AG i.L. – 910.500,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
satz ab dem 14.01.2011 zu zahlen.
Der Viertbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch
mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz-
verwalter der B AG i.L. – 93,000,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 14.01.2011 zu zahlen.
Der Fünftbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch
mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz
verwalter der B AG i.L. – 2.730.727,69 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
satz ab dem 14.01.2011 zu zahlen.
Der Siebtbeklagte wird verurteilt, an den Kläger - als
Insolvenzverwalter der B AG i.L. – 3.734.227,69 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis
zinssatz ab dem 14.01.2011 zu zahlen,
hiervon 910.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011
gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2.,
hiervon 93.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011
gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4.,
hiervon 2.730.727,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011
gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5..
Der Achtbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch
mit dem Beklagten zu 1.an den Kläger - als Insolvenzver-
walter der B AG i.L. – 2.295.000,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 14.01.2011 zu zahlen,
Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
2 .
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen :
a ) der Kläger :
63,80 % der Kosten des Rechtsstreits,
63,80 % der Kosten der Nebenintervenientin,
63,80 % der eigenen Kosten,
70,44 % der Kosten des Erstbeklagten,
38,67 % der Kosten des Zweitbeklagten,
100,00 % der Kosten des Drittbeklagten,
85,18 % der Kosten des Viertbeklagten,
35,38 % der Kosten des Fünftbeklagten,
100,00 % der Kosten des Sechstbeklagten,
69,67 % der Kosten des Siebtbeklagten,
77,06 % der Kosten des Achtbeklagten,
b ) der Erstbeklagte :
4,43 % der Kosten des Rechtsstreits,
4,43 % der Kosten des Klägers,
29,56 % der eigenen Kosten,
sowie gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8.
weitere :
8,6 % der Kosten des Rechtsstreits,
8,6 % der Kosten des Klägers,
c ) der Zweitbeklagte :
9,18 % der Kosten des Rechtsstreits,
9,18 % der Kosten des Klägers,
61,33 % der eigenen Kosten,
ferner gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7.
weitere :
3,41 % der Kosten des Rechtsstreits,
3,41 % der Kosten des Klägers,
d ) der Viertbeklagte :
0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,
0,35 % der Kosten des Klägers,
14,82 % der eigenen Kosten,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7. :
0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,
0,35 % der Kosten des Klägers,
e ) der Fünftbeklagte :
10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,
10,23 % der Kosten des Klägers,
64,62 % der eigenen Kosten,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7. :
10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,
10,23 % der Kosten des Klägers,
f ) der Siebtbeklagte :
13,99 % der Kosten des Rechtsstreits,
13,99 % der Kosten des Klägers,
30,33 % der eigenen Kosten,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. :
3,41 % der Kosten des Rechtsstreits,
3,41 % der Kosten des Klägers,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4. :
0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,
0,35 % der Kosten des Klägers,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5. :
10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,
10,23 % der Kosten des Klägers,
g ) der Achtbeklagte :
8,60 % der Kosten des Rechtsstreits,
8,60 % der Kosten des Klägers,
22,94 % der eigenen Kosten,
davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. :
8,6 % der Kosten des Rechtsstreits,
8,6 % der Kosten des Klägers,
h ) die Nebenintervenientin :
36,20 % der eigenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
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