Landgericht Essen, 2015-01-29, 3 O 145/10

3 O 145/10Tribunale cantonale29 gen 2015

Testo completo

Landgericht Essen — 3 O 145/10 — Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-29

Aktenzeichen: 3 O 145/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0129.3O145.10.00

Dokumenttyp: Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.04.2010 zu zahlen. Soweit der Kläger eine Verzinsung des Schmerzensgeldes bereits ab dem 12.03.2010 verlangt, wird die Klage abgewiesen.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem der Rechtshängigkeit nachfolgenden Tag, infolge des Verkehrsunfallereignisses v. …, gegen 14.43 Uhr auf der N-Straße/Einmündung I-straße (L-straße …), … N1, gerichtet auf Verdienstausfall für die Jahre 2005 bis Mai 2014 ist unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit der Kläger eine dem Grunde nach nicht um einen eigenen Haftungsanteil von 25 % ermäßigte Verurteilung der Beklagten anstrebt, und Zinsen bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit begehrt, wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % mit einer Quote von 75 % verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … gegen 14.43 Uhr auf der N- Straße/Einmündung I-straße/L-straße …, … N1 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Soweit der Kläger eine nicht um einen eigenen Haftungsanteil von 25 % ermäßigte Feststellung des Einstehenmüssens der Beklagten anstrebt, wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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