19 O 90/15•Landgericht Essen, 2016-07-26, 19 O 90/15
Testo completo
Landgericht Essen — 19 O 90/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-26
Aktenzeichen: 19 O 90/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0726.19O90.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 434 ff. BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.088,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des 2007 geborenen Rappwallachs „G“ abstammend von „G1“ aus einer Mutter stammend von „B“, Lebensnummer … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) benannten Pferdes in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren der Klägerin ab dem 27.05.2015 für die Unterhaltung des Pferdes entstandenen erforderlichen Kosten, insbesondere für Unterstellung, Tierärzte und Hufschmied, zu erstatten.
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 22 %, der Beklagte 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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