Landgericht Essen, 2017-03-09, 64 KLs-75 Js 68/16-27/16

64 KLs-75 Js 68/16-27/16Tribunale cantonale9 mar 2017

Testo completo

Landgericht Essen — 64 KLs-75 Js 68/16-27/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 64 KLs-75 Js 68/16-27/16

ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0309.64KLS75JS68.16.27.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXIV. große Strafkammer - Jugendkammer -

Normen: StGB §§ 249, 250, 255

Tenor

Der Angeklagte H. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten H. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte J. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte U. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2014 – 61 Ls – 64 Js 149/14 – 56 – 14 – und des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 27.04.2016 – 62 Ls – 64 Js 90/16 – 26 – 16 – zu einer

Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte E. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte P. wird gegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen zu einer

Jugendstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Dem Angeklagten P. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 10 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte O. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen zu einer

Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte Q. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer

Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte J. trägt die Kosten des Verfahrens.

Bezüglich der Angeklagten H., U., E., P. und O. wird von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.

Soweit der Angeklagte Q. verurteilt worden ist, wird auch insoweit von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte Q. freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Q. der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften

bezüglich des Angeklagten H. :

§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG

bezüglich des Angeklagten J. :

§§ 223 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22,

23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

bezüglich des Angeklagten U.:

§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG

bezüglich des Angeklagten E.:

§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG

bezüglich des Angeklagten P.:

§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG

bezüglich des Angeklagten O.:

§§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1,

25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG

bezüglich des Angeklagten Q.:

§§ 255, 249 Abs. 1, 26 StGB, 1, 3, 105 JGG

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