Landgericht Essen, 2017-09-05, 45 O 66/17

45 O 66/17Tribunale cantonale5 set 2017

Testo completo

Landgericht Essen — 45 O 66/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-05

Aktenzeichen: 45 O 66/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0905.45O66.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 TabakerzG

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Nikotinlösungen für elektronische Zigaretten in Behältern zu bewerben, die ein Volumen von 10 ml überschreiten und/oder diese in den Verkehr zu bringen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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