Landgericht Essen, 2018-07-12, 45 O 44/18

45 O 44/18Tribunale cantonale12 lug 2018

Testo completo

Landgericht Essen — 45 O 44/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 45 O 44/18

ECLI: ECLI:DE:LGE:2018:0712.45O44.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG § 8

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

I.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Elektronikartikel und / oder Lampen und / oder Leuchten Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und / oder

II.

im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Elektronikartikel und / oder Lampen und / oder Leuchten Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

ohne den Kunden vor dessen Bestellung darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

  • Bilddarstellungen wurden entfernt -

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

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