26 O 33/02•Landgericht Köln, 2003-01-29, 26 O 33/02
Testo completo
Landgericht Köln — 26 O 33/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-29
Aktenzeichen: 26 O 33/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:0129.26O33.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sofern nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet werden, in Vertragsbedingungen über die Beförderung von Fluggästen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:
a)
""Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte
dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem
Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheits
schädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod
oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers,
seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbin
dung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind.
Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehö-
rigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luft-
frachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten
und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien".
b)
"Der Flugpreis für Beförderung hierunter kann vor Beginn der Beförde-
rung geändert werden".
c)
"..jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen
Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrags".
d)
" Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luft-
frachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem
Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen".
e)
" Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen
von Anschlussflügen".
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/6 der Kläger und zu 5/6 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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