Landgericht Köln, 2007-04-05, 8 O 62/04

8 O 62/04Tribunale cantonale5 apr 2007

Testo completo

Landgericht Köln — 8 O 62/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-05

Aktenzeichen: 8 O 62/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0405.8O62.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2004 – 8 O 62/04 – wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten aufrechterhalten.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Beklagten (= Wider-klägerin zu 1.) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C2 GmbH & Co. KG eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.702,50 € zusteht.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch die Säumnis im Termin vom 30.09.2004 veranlassten Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 26 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 27 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 16 % .

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. tragen die Beklagte zu 40 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 20 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.775,07 € vorläufig vollstreckbar. Im Übri-gen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.11.2004 – 8 O 62/04 – nur gegen Leistung der vorstehend angeordneten Sicherheiten fortsetzen.

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