Landgericht Köln, 2008-03-18, 33 O 196/07

33 O 196/07Tribunale cantonale18 mar 2008

Testo completo

Landgericht Köln — 33 O 196/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-18

Aktenzeichen: 33 O 196/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0318.33O196.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Waffelautomaten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

  2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Waffelautomaten,

b) der einzelnen Liefermengen, -zeiten und –preise sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und der Auftraggeber,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten unter Nennung der Einkaufs- und Verkaufspreise, und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedwe-den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der zu vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 05.12.2006 begangenen Handlungen ent-standen ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung beträgt

  • hinsichtlich der Unterlassung: 100.000 €,

  • hinsichtlich der Auskunft: 5.000 €,

  • hinsichtlich der Kosten: 110% des jeweils zu vollstreckenden Be-trags.

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