Landgericht Köln, 2009-08-13, 29 S 11/09

29 S 11/09Tribunale cantonale13 ago 2009

Testo completo

Landgericht Köln — 29 S 11/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-13

Aktenzeichen: 29 S 11/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0813.29S11.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilkammer

Tenor

  1. den Klägern Einsicht in folgende Verwaltungsunterlagen der Eigentumswohnanlage T-Straße – 45 in #### N zu gewähren und ihnen zu gestatten, gegen Kostenerstattung Kopien zu fertigen:

a) alle Versammlungsprotokolle

b) bezogen auf das Abrechnungsjahr 2007:

 die die Wohnungseigentumsanlage betreffenden Kontoauszüge und Bankunterlagen,

 die Prozeßunterlagen einschließlich abgeschlossener und anhängiger Verfahren

 die Wartungs- und sonstigen Verträge ( Aufzug, Garagentor etc. )

c) die bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen betreffend die Umbaumaßnahmen zur Schaffung sanitärer Anlagen und eines Arbeitsplatzes zur Unterbringung des Hausmeisters einschließlich Genehmigungen und Bauzeichnungen;

  1. darüberhinaus den Klägern Einsicht in folgende, soweit im Besitz der Beklagten befindliche Verwaltungsunterlagen der Eigentumswohnanlage T-Straße – 45 in #### N zu gewähren und ihnen zu gestatten, gegen Kostenerstattung per Handy oder Scanner Kopien zu fertigen:

 alle die Wohnungseigentumsanlage betreffenden Kontoauszüge und alle sonstigen Bankunterlagen ( Kontoeröffnungsunterlagen und Unterschriftsberechtigungen )

 alle Prozeßunterlagen einschließlich abgeschlossener und anhängiger Verfahren

 alle Wartungs- und sonstigen Verträge

 den Hausmeistervertrag einschließlich Ausschreibungsunterlagen

 alle Bauunterlagen einschließlich Genehmigungen und Bauzeichnungen und deren Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten, die die Kläger tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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