31 O 482/09•Landgericht Köln, 2009-08-13, 31 O 482/09
Testo completo
Landgericht Köln — 31 O 482/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-13
Aktenzeichen: 31 O 482/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0813.31O482.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
- Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr innerhalb von im Bereich der Bundesrepublik Deutschland technisch abrufbaren Internetangeboten – wie nachfolgend in Form der Anlage ASt 38, 38 a, 39, 40 und 28 eingeschlossen – ohne Zustimmung der Antragstellerin die Kennzeichenfolge „T“ in allen Schreibweisen im Zusammenhang mit tragbaren Computern – wie Laptops (Notebooks) – zu benutzen, ohne mitzuteilen, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jede Benutzung des Zeichens „T“ im Zusammenhang mit tragbaren Computern ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist:
- Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.