Landgericht Köln, 2010-11-30, 33 O 184/10

33 O 184/10Tribunale cantonale30 nov 2010

Testo completo

Landgericht Köln — 33 O 184/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-30

Aktenzeichen: 33 O 184/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1130.33O184.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen für Einrichtungen des Gesundheitswesen auf dem Gebiet der Abrechnung von Leistungen und/oder Abrechnungskonzepte für das Gesundheitswesen unter den Bezeichnungen „A“ und/oder „A“ wie sie nachstehend wiedergegeben ist, und/oder unter der Domain www.A.info“ anzubieten, zu bewerben und/oder zu erbringen bzw. anbieten, bewerben und/oder erbringen zu lassen:

(Es erfolgt eine Darstellung)

  1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I.1. genannten Handlungen begangen haben und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze, der gewerblichen Abnehmer mit Anschriften sowie der getätigten Werbung,

  2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.759,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2010 zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „A“ Nr. ###2, soweit sie für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung; Büroarbeiten; Rechnungserstellung und Leistungsabrechnung für Dienstleistungen im Bereich Medizin und Veterinärmedizin sowie für Dienstleistungen von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen“ eingetragen ist, und in die Löschung der Marke „A“ Nr. ###3 soweit sie für die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Rechnungserstellung, Leistungsabrechnung und Forderungseinzug für Dienstleistungen im Bereich Medizin, Veterinärmedizin und Gesundheitswesen“ eingetragen ist, einzuwilligen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. I.1. genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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