110 KLs 17/11•Landgericht Köln, 2011-10-27, 110 KLs 17/11
Testo completo
Landgericht Köln — 110 KLs 17/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: 110 KLs 17/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1027.110KLS17.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte Q. L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs (6) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte K. R. O. M. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf (5) Jahren
verurteilt
Die Angeklagte W. L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtsfreiheitstrafe von
vier (4) Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte Z. A. wird wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von
einem (1) Jahr und neun (9) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird das Verfahren gegen die Angeklagte Z. A. eingestellt.
Bezüglich der Angeklagten Z. A. wird ein Geldbetrag in Höhe von
96.391,21 Euro
für verfallen erklärt.
Die gefälschten und sichergestellten Bilder
„ B. N.: I. J.“
und
„ Y. X.: H.“
werden eingezogen
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten Q. L. wegen eines Geldbetrags in Höhe von
9.308.101,17 Euro
gegen den Angeklagten R. O. M. wegen eines Geldbetrags in Höhe von
2.185.143 Euro
und gegen die Angeklagte W. L. wegen eines Geldbetrags in Höhe von
2.692.781 Euro
lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
bezüglich der Angeklagten Q. und W. L. und R. O. M.:
- § 263 I , II, III Nr. 1 und 2, V, 267 I, III Nr.1 und 2, IV, 22,23, 52, 53, 73, 73 a, 74 StGB
bezüglich der Angeklagten Z. A.:
- § 263 I, III Nr. 2, 267 I, III Nr. 2, 25 II, 52, 56 I, II ,73, 73 a StGB
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