Landgericht Köln, 2012-02-14, 88 O (Kart) 17/11

88 O (Kart) 17/11Tribunale cantonale14 feb 2012

Testo completo

Landgericht Köln — 88 O (Kart) 17/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 88 O (Kart) 17/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0214.88O.KART17.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben zu verhandeln und/oder zu vereinbaren,

und/oder

Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € (insgesamt 50.000,00 €), im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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