28 O 150/13•Landgericht Köln, 2013-09-18, 28 O 150/13
Testo completo
Landgericht Köln — 28 O 150/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-18
Aktenzeichen: 28 O 150/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0918.28O150.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - verboten, die erste Auflage des Druckerzeugnisses „Y – “ (ISBN ##### ) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die minderjährige Klägerin in dem genannten Werk mit vollständigem Namen oder als „B2“ benannt wird, wenn dies wie in Anlage K1 dargestellt geschieht.
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Der Beklagten zu 2 wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, die Minderjährige B2 in ihrem Buch „Y – “ (ISBN ##### ) mit vollständigem Namen oder als „B2“ zu benennen, wenn dies wie in Anlage K1 dargestellt geschieht.
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.157,- € seit dem 16.11.2012 und auf 39,43 € seit dem 4.5.2013 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 5.5.2013 (Beklagte zu 2) zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu jeweils 1/6.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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