Landgericht Köln, 2014-11-13, 14 O 315/14

14 O 315/14Tribunale cantonale13 nov 2014

Testo completo

Landgericht Köln — 14 O 315/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-13

Aktenzeichen: 14 O 315/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1113.14O315.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

I. Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, folgende Passagen aus dem im HEYNE-Verlag erschienenen Buch von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens „Vermächtnis – Die A-Protokolle“ in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

(die nachfolgende Nummerierung wurde seitens des Gerichts hinzugefügt und folgt der Reihenfolge im Antrag des Verfügungsklägers)

-Es folgt eine Aufstellung der Zitate-

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) zurückgewiesen.

II. Den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils untersagt, folgende Passagen aus dem im HEYNE-Verlag erschienenen Buch von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens „Vermächtnis – Die A-Protokolle“ in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

-Es folgen Passagen aus dem Buch des HEYNE-Verlags-

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) zurückgewiesen

III.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 2) zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) zu jeweils ¼.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger zu je 1/12, im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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