22 O 371/15•Landgericht Köln, 2016-07-28, 22 O 371/15
Testo completo
Landgericht Köln — 22 O 371/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-28
Aktenzeichen: 22 O 371/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0728.22O371.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.238.006,44 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Abrechnungsstelle des Bundesgerichtshofes von der Verbindlichkeit zur Zahlung von Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az. II ZR 202/10 gemäß Kostenrechnung vom 28.12.2011 i.H.v. 182.912,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber B. M von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit BGH Az. II ZR 202/10 in Höhe von 210.460,80 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber C. L von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 177.312,97 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber H. G von der Verbindlichkeit zur Tragung von dessen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2012 in Höhe von 178.500,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gerichtskasse Köln von der Verbindlichkeit der Tragung der Gerichtskosten im Rechtsstreit Landgericht Köln Az. 91 O 101/06 gemäß Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 18.12.2012 i.H.v. 181.187,03 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.600.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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