31 O 259/15•Landgericht Köln, 2017-05-09, 31 O 259/15
Testo completo
Landgericht Köln — 31 O 259/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 31 O 259/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0509.31O259.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugteile mit den im Folgenden wiedergegebenen Erscheinungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen:
Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-KlasseCoupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Bilddatei wurde entfernt.
Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse Kombi, Baureihe W 203Coupé, Baureihe W203 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Bilddatei wurde entfernt.
Scheinwerfer für Fahrzeugtyp LKW Mercedes-Benz Axor mit Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Bilddatei wurde entfernt.
Heckleuchte für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz C-Klasse, Baureihe W204 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Bilddatei wurde entfernt.
Frontscheinwerfer für Fahrzeugtyp Mercedes-Benz E-Klasse, Baureihe W12 mit der Gestaltung wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Bilddatei wurde entfernt.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Erzeugnisse, sowie Lieferzeiträume;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen unter Einschluss von Artikelnummern und/oder Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitung Zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei,
hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter vorstehend in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten des Testkaufes für den Frontscheinwerfer der Baureihe W212 in Höhe von 363,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu erstatten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 544.500,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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