Landgericht Köln, 2017-05-18, 31 O 58/16

31 O 58/16Tribunale cantonale18 mag 2017

Testo completo

Landgericht Köln — 31 O 58/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-18

Aktenzeichen: 31 O 58/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0518.31O58.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des der Artikel 7 und 9 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272/6 vom 18.10.2011)

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7 Abs. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 dahingehend auszulegen, daß zwingend eine Klarstellung zu erfolgen hat, daß es sich um ein reines, ausschließlich aus einer Faser bestehendes Textilerzeugnis handelt?

Ist die Verwendung eines der drei in Artikel 7 VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ zwingend oder handelt es sich nur um eine Option für solche Erzeugnisse aber nicht um eine Verpflichtung?

Gilt die Verpflichtung nach Artikel 9 Abs. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, auch für reine Textilerzeugnisse, wie sie unter Artikel 7 VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 fallen?

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