Landgericht Köln, 2017-07-13, 88 O (Kart) 77/14

88 O (Kart) 77/14Tribunale cantonale13 lug 2017

Testo completo

Landgericht Köln — 88 O (Kart) 77/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: 88 O (Kart) 77/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0713.88O.KART77.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass es keiner Zustimmung des Beirats der Verkehrsverbund T GmbH dazu bedarf, dass die Verkehrserhebung 2009 nach dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund T vom 11.3.2003, wie in Anlage K 16 vorgelegt, die Abrechnungsgrundlage für die Jahresabrechnungen 2009 bis einschließlich 2014 bildet,

Die Beklagten zu 4-6, zu 9 und zu 10 werden verurteilt, der Verbindlichkeit und Endgültigkeit der auf Basis der Verkehrserhebung 2009 erstellten Jahresabrechnung 2009, wie in Anlage K 20 in Verbindung mit Anlage K 35 vorgelegt, nach § 7.4.2 des Vertrages über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund T vom 11.3.2003 zuzustimmen.

Die Widerklagen werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 14%, die Beklagten zu 5 und 9 zu je 18,5 % und die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils zu 7%.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 5 und 9 zu je 18,5 % und die Beklagten zu 4, 6 und 10 jeweils zu 7%, die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 4, 5, 10-15 tragen die Beklagten zu 4 und 5 je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 6-9 und 16 tragen die Kläger zu je 29% und die Beklagten zu 5 und 9 zu je 6,5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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