Landgericht Köln, 2017-10-20, 82 O 11/15

82 O 11/15Tribunale cantonale20 ott 2017

Testo completo

Landgericht Köln — 82 O 11/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-20

Aktenzeichen: 82 O 11/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1020.82O11.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1

EUR 267.675,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;

weitere EUR 3.015,70 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen;

an den Kläger zu 2

EUR 112.875,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;

weitere EUR 1.999,32 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen;

an die Klägerin zu 3

EUR 56.276,25 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen;

an den Kläger zu 4

EUR 1.128.750,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen;

an den Kläger zu 5

EUR 129.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;

an die Klägerin zu 6

EUR 370.875,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;

an die Klägerin zu 7

EUR 645.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7. August 2014 zu zahlen;

an den Kläger zu 8

EUR 177.052,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;

an den Kläger zu 9

EUR 90.630,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2015 zu zahlen;

an den Kläger zu 10

EUR 258.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen;

an die Klägerin zu 11

EUR 451.500,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 zu zahlen,

an den Kläger zu 12

EUR 2.426.812,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 zu zahlen,

an den Kläger zu 15

EUR 30.008.625,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 sowie weitere Zinsen i.H.v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 53.271.125,00 vom 22. Januar 2009 bis zum 3. Dezember 2010 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen;

an die Klägerin zu 16

EUR 11.287.500,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klagen der Kläger zu 13, 14 und 17 werden abgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 13 i.H.v. 1,16 %, die Klägerin zu 14 i.H.v. 0,03 % und der Kläger zu 17 i.H.v. 0,01 %. Die übrigen Gerichtskosten trägt die Beklagte.

IV.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1-12 und 15-16. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 13 i.H.v. 1,16 %, die Klägerin zu 14 i.H.v. 0,03 % und der Kläger zu 17 i.H.v. 0,01 %. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 48.020.909,80 festgesetzt.

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