81 O 7/18•Landgericht Köln, 2018-02-21, 81 O 7/18
Testo completo
Landgericht Köln — 81 O 7/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-21
Aktenzeichen: 81 O 7/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0221.81O7.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a.
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik G. die nachfolgend dargestellten Verpackungen im Zusammenhang mit Waffelschnitten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder die nachstehend dargestellten Verpackungen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:
(Antrag I)
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und/oder
(Antrag II)
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und/oder
(Antrag III)
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und/oder
(Antrag IV)
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und/oder
b.
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik G. die nachfolgend dargestellten Verpackungen im Zusammenhang mit Waffelgebäck anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder die nachstehend dargestellten Verpackungen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:
(Antrag VI)
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und/oder
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe
-
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
-
der einzelnen Lieferanten sowie sonstigen Vorbesitzer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer;
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger;
-
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
-
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf die unlautere Nachahmung der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.752,90 € und einen Betrag von 1.142,70 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer 1 in Höhe von 10.000 € je Verpackung, zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € je Verpackung, zu Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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