Landgericht Köln, 2018-03-13, 31 O 26/17

31 O 26/17Tribunale cantonale13 mar 2018

Testo completo

Landgericht Köln — 31 O 26/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-13

Aktenzeichen: 31 O 26/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0313.31O26.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU, L 102, Seite 1 vom 11.04.2006) zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60, S. 1) berichtigt am 18. April 2015 (ABl. L 101, S. 62) in Kraft getreten am 1. März 2014

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, daß die Vorschrift nur für den Fall Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuläßt, daß ein Fahrzeug eines Universaldiensteanbieters im Sinne von Art. 2 Abs. 13 der Richtlinie 97/67/EG gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 allein und ausschließlich Sendungen im Rahmen des Universaldienstes transportiert oder sind Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen?

Falls Frage 1.) so zu beantworten ist, daß Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann zulässig sind, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen:

a) Welchen Umfang muß in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die ein Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes befördert, mindestens ausmachen?

b) Welchen Umfang darf in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die nicht dem Universaldienstunterfallen und welche das Fahrzeug gleichzeitig mit den Universaldienstleistungen befördert, höchstens ausmachen?

c) Wie ist ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, jeweils zu bestimmen?

d) Muß ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, bei jeder einzelnen Fahrt des betreffenden Fahrzeugs gegeben sein oder ist ein entsprechender Mittelwert bezogen auf sämtliche Fahrten des jeweiligen Fahrzeugs ausreichend?

a)

Ist eine nationale Bestimmung eines Unionsstaates zu Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einer Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, die wörtlich die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übernimmt, ausschließlich auf Grundlage des Unionsrechts auszulegen?

b)

Kann ein nationales Gericht trotz der wortgleichen Übernahme von Unionsrecht abweichende Kriterien für die Auslegung der aus dem Unionsrecht übernommenen Vorschriften anwenden?

Steht es der Einordnung einer Sendung als Sendung im Rahmen des Universaldienstes gemäß der Richtlinie 97/67/EG entgegen, wenn im Zusammenhang mit dieser Zusatzleistungen wie:

  • Abholung (ohne Zeitfenster);

  • Abholung (mit Zeitfenster);

  • Alterssichtprüfung;

  • Nachname;

  • unfrei bis 31,5 kg;

  • Nachsendeservice;

  • Vorausverfügung;

  • Wunschtag;

  • Wunschzeit;

angeboten werden?

(Es folgt eine Darstellung)

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